Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Umfang der Unterstützung von Deutschen im Ausland durch konsularische Vertretung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 5 KG, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 121 ZPO
Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde; Konsularische Hilfe; Fahndung nach vermisstem Deutschen; Bezahlung von Schulden; finanzielle Unterstützung für weiteren Aufenthalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes i.R.d. Verweigerung der Konsularhilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes i.R.d. Verweigerung der Konsularhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Konsularische Hilfe für Deutsche im Ausland
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.12.2012 - 34 L 206.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13
- BVerwG, 12.03.2013 - 5 B 9.13
- BVerwG, 15.03.2013 - 5 B 16.13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08
Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13
Denn die konsularische Hilfe nach § 5 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung finanzieller Notlagen, sondern betrifft alle Fälle, in denen sich der Hilfesuchende in einer akuten Bedrängnis befindet und dringend Hilfe benötigt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -, NJW 2009, 2905, juris Rn. 13). - BVerwG, 04.02.2010 - 7 B 40.09
Konsularische Hilfe; Auslegung von § 5 Abs. 1 KonsG; erforderliche Hilfe
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13
Maßgebend für den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung und die Frage der Subsidiarität sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob der jeweilige Konsularbeamte die Hilfe bei verständiger Würdigung der objektiven Gesamtumstände aus damaliger Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 7 B 40.09 -, juris Rn. 5).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2016 - 10 S 7.16
Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit der …
Demgegenüber ist eine längerfristige finanzielle Unterstützung, wie sie die Antragstellerin in Form einer Geldleistung in Höhe von 670,- EURO monatlich begehrt, im Wege der konsularischen Hilfe grundsätzlich nicht zu erhalten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2016 - OVG 10 S 6.16/OVG 10 M 3.16 - vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 10 S 2.13 und OVG 10 M 5.13 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).