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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1725
OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13 (https://dejure.org/2013,1725)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13 (https://dejure.org/2013,1725)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 10 S 2.13, 10 M 5.13 (https://dejure.org/2013,1725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes i.R.d. Verweigerung der Konsularhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes i.R.d. Verweigerung der Konsularhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konsularische Hilfe für Deutsche im Ausland

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08

    Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13
    Denn die konsularische Hilfe nach § 5 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung finanzieller Notlagen, sondern betrifft alle Fälle, in denen sich der Hilfesuchende in einer akuten Bedrängnis befindet und dringend Hilfe benötigt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -, NJW 2009, 2905, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.02.2010 - 7 B 40.09

    Konsularische Hilfe; Auslegung von § 5 Abs. 1 KonsG; erforderliche Hilfe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 10 S 2.13
    Maßgebend für den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung und die Frage der Subsidiarität sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob der jeweilige Konsularbeamte die Hilfe bei verständiger Würdigung der objektiven Gesamtumstände aus damaliger Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 7 B 40.09 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2016 - 10 S 7.16

    Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit der

    Demgegenüber ist eine längerfristige finanzielle Unterstützung, wie sie die Antragstellerin in Form einer Geldleistung in Höhe von 670,- EURO monatlich begehrt, im Wege der konsularischen Hilfe grundsätzlich nicht zu erhalten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2016 - OVG 10 S 6.16/OVG 10 M 3.16 - vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 10 S 2.13 und OVG 10 M 5.13 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).
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